
Ratgeber
Unfall, nicht schuld: Die ersten Schritte
Was Sie direkt an der Unfallstelle tun sollten – und was in den Tagen danach wichtig ist, damit Sie Ihren Schaden vollständig ersetzt bekommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Unfallstelle sichern, Verletzte versorgen, bei Verletzten oder Streit die Polizei rufen.
- Fotos machen und die Daten des Unfallgegners notieren.
- Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben.
- Als Geschädigter dürfen Sie einen eigenen Gutachter und eine eigene Werkstatt wählen.
- Erst begutachten lassen, dann reparieren.
Von Fatih Yilmaz, Kfz-Sachverständiger · Stand: Oktober 2026
An der Unfallstelle
- Absichern. Warnblinker an, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen.
- Erste Hilfe und Notruf. Bei Verletzten sofort 112 anrufen.
- Polizei. Rufen Sie die Polizei, wenn Personen verletzt sind, der Unfallgegner flüchten will, sich nicht ausweisen kann oder die Schuldfrage strittig ist.
- Fotos. Gesamtsituation, Fahrzeugpositionen, Schäden an beiden Fahrzeugen, Kennzeichen, Bremsspuren, Verkehrszeichen.
- Daten notieren. Name, Anschrift, Kennzeichen, Versicherung und – wenn möglich – Versicherungsnummer des Unfallgegners. Dazu Namen und Telefonnummern von Zeugen.
- Nichts unterschreiben, was eine Schuld anerkennt. Ein gemeinsamer Unfallbericht mit den Fakten ist in Ordnung – eine Schulderklärung nicht.
Tipp: Kennen Sie die Versicherung des Unfallgegners nicht, hilft der Zentralruf der Autoversicherer weiter. Ein Kennzeichen genügt.
In den Tagen danach
- Eigene Versicherung informieren. Auch wenn Sie nicht schuld sind, verlangen die Versicherungsbedingungen meist eine Meldung innerhalb einer Woche.
- Unabhängigen Gutachter beauftragen. Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie den Sachverständigen selbst wählen. Die Kosten trägt in der Regel die Versicherung des Unfallverursachers.
- Nicht auf Schadensteuerung einlassen. Ruft die gegnerische Versicherung an und bietet Gutachter, Werkstatt oder Mietwagen an, müssen Sie das nicht annehmen. Deren Gutachter arbeitet im Auftrag der Versicherung.
- Werkstatt frei wählen. Sie entscheiden, wo und ob Ihr Fahrzeug repariert wird.
- Mietwagen oder Nutzungsausfall. Während der Reparatur steht Ihnen in der Regel ein Mietwagen oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu.
- Anwalt einschalten. Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Anwaltskosten in der Regel zum Schaden. Die Wahl der Kanzlei liegt bei Ihnen.
Häufige Fehler
- Reparatur in Auftrag geben, bevor der Schaden begutachtet ist.
- Den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren, ohne zu wissen, dass man selbst wählen darf.
- Sich mit einem Kostenvoranschlag begnügen und so auf Minderwert und Nutzungsausfall verzichten.
- Vorschäden verschweigen.
- Beschädigte Kleidung, Kindersitze oder Gegenstände im Auto vergessen – auch sie gehören zum Schaden.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtliche Fragen klärt eine Kanzlei für Verkehrsrecht.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Muss ich bei jedem Unfall die Polizei rufen?
Nicht bei jedem Bagatellschaden. Rufen Sie die Polizei aber immer, wenn Personen verletzt sind, die Schuldfrage strittig ist oder der Unfallgegner flüchten will oder sich nicht ausweisen kann.
Muss ich meine eigene Versicherung informieren, wenn ich nicht schuld bin?
Ja, das verlangen die Versicherungsbedingungen meist – in der Regel innerhalb einer Woche. Eine Meldung ist nicht dasselbe wie eine Inanspruchnahme.
Darf ich den Gutachter selbst wählen?
Ja. Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden dürfen Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen.
Was gehört alles zum Schaden?
Neben den Reparaturkosten zum Beispiel Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Gutachter- und Anwaltskosten, Abschleppkosten, beschädigte Gegenstände und eine Auslagenpauschale.
Weiterlesen
Passend zum Thema
Kontakt
Unfall gehabt? Rufen Sie an.
Ich sage Ihnen, wie es weitergeht – und komme zu Ihrem Fahrzeug.
0163 4066831Mo–Fr 7–19 Uhr · Sa 7–17 Uhr